Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2003 wurden die Einkünfte der Klägerin mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung – AO - ergangenen Einkommensteuerbescheiden vom 16.9.2004 gem. § 162 AO geschätzt. Mit Bescheiden vom 11.11.2004 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung für alle Jahre aufgehoben.
Der Bescheid für das Jahr 2003 wurde durch Bescheid vom 20.4.2005 geändert und die Steuer auf 25.089 Euro festgesetzt.
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