I. Streitpunkt ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) fristgerecht Einspruch gegen einen Haftungsbescheid erhoben hat.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger mit am Dienstag, dem 3. Mai 2005 mit einfachem Brief zur Post gegebenem Haftungsbescheid für Steuerschulden einer vom Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer geleiteten, insolvent gewordenen GmbH in Anspruch. Der vom Kläger gegen den Haftungsbescheid erhobene Einspruch ging beim FA am Dienstag, dem 7. Juni 2005 ein. Das FA verwarf den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 17. Juli 2006 1 K 235/05 abgewiesen.
Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Urteil.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargetan hat.
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