1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 26. April 2011 (Eingangsstempel des Gerichts vom 29. April 2011) Klage wegen der Einspruchsentscheidung – hinsichtlich des hälftigen Kindergelds ohne Angabe des Datums –. Sie beantragte für den Zeitraum von Mai 2004 bis Dezember 2008 die Differenz zwischen dem gewährten hälftigen Kindergeld (vgl. bestandskräftiger Bescheid vom 1. März 2007) und dem vollen Kindergeld für die Kinder des Klägers, R. und E. (geb. am 17. Oktober 2000 bzw. am 29. Mai 2003). Die Kinder lebten zusammen mit der Ehefrau des Klägers in Polen. Ein Antrag auf polnische Familienleistungen sei nicht gestellt worden, da das Familieneinkommen zu hoch gewesen sei.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|