FG Hamburg - Beschluss vom 11.04.2003
III 124/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Zugangsvoraussetzung eines gerichtlichen AdV-Antrages

FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen III 124/03

DRsp Nr. 2003/10999

Zugangsvoraussetzung eines gerichtlichen AdV-Antrages

Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO ist nicht erfüllt, wenn nur im Einspruchsverfahren ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden war, nach Ergehen einer differenzierten Einspruchsentscheidung ohne erneuten Antrag bei der Finanzbehörde sofort gemäß § 69 Abs. 3 FGO bei dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Antragsteller (Ast) begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen Einkommensteuerfestsetzungen und beantragen, ihnen dafür Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Antragsteller zu 1) erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit der Bezeichnung "A" (St.-Nr. ...) und einem Einzelhandelsgeschäft mit Lebensmitteln unter der Bezeichnung "B" (St.-Nr. ...).