I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (13 K 1367/03) die Rechtmäßigkeit des ESt-Bescheids 1999 vom 18.4.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.2.2003.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20.2.2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des ESt-Bescheids 1999 vom 18.4.2002 in Gestalt der EE vom 20.2.2003 in Höhe von 9.291,85 EUR einschl. der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Zinsen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt.
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
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