FG München - Beschluss vom 29.04.2003
13 V 1368/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;

Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FGO für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag 1999; Zinsen zur Einkommensteuer 1999; Arbeitnehmersparzulage

FG München, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 13 V 1368/03

DRsp Nr. 2003/9362

Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FGO für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag 1999; Zinsen zur Einkommensteuer 1999; Arbeitnehmersparzulage

Die Mitteilung des Finanzamts über den Ablauf der Vollziehungsaussetzung mit Zahlungsaufforderung (1 Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) ist keine Ablehnung der Vollziehungsaussetzung für den daran anschließenden Zeitraum noch droht allein durch diese Mitteilung bereits die Vollstreckung iS des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (13 K 1367/03) die Rechtmäßigkeit des ESt-Bescheids 1999 vom 18.4.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.2.2003.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20.2.2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des ESt-Bescheids 1999 vom 18.4.2002 in Gestalt der EE vom 20.2.2003 in Höhe von 9.291,85 EUR einschl. der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Zinsen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt.

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unzulässig.