BFH - Beschluss vom 05.02.2009
VIII S 33/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 2;

Zugangsvoraussetzungen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht

BFH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen VIII S 33/08

DRsp Nr. 2009/10139

Zugangsvoraussetzungen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig, weil die zuständige Behörde nicht zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf AdV an das Gericht nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung nicht möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650, m.w.N.; s. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 70). Zuständige Behörde i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--).