FG Nürnberg - Beschluss vom 27.02.2003
VII 66/02
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; DBA-USA Art. 4 ; Nato-ZA Art. 73 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Zugangsvoraussetzungen für AdV-Antrag beim Gericht; Steuerpflicht technischer Fachkräfte, die unter das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut fallen

FG Nürnberg, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen VII 66/02

DRsp Nr. 2003/8257

Zugangsvoraussetzungen für AdV-Antrag beim Gericht; Steuerpflicht technischer Fachkräfte, die unter das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut fallen

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht ist nur dann zulässig, wenn die Bescheid erteilende Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. 2. Technische Fachkräfte ausländischer Streitkräfte sind nur dann von der deutschen Einkommensteuer freigestellt, wenn sie sich ausschließlich in dieser Eigenschaft auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; DBA-USA Art. 4 ; Nato-ZA Art. 73 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist das Bestehen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.