FG Brandenburg - Urteil vom 20.03.2002
5 K 1891/99 I
Normen:
Energiewirtschaftsgesetz § 2 Abs. 3 ; InvZulG (1996) § 3 S. 1 Nr. 4 ; InvZulG (1996) § 3 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1113

Zugehörigkeit der Betreiber von Windkrafträdern zum verarbeitenden Gewerbe oder zur Energieversorgung; Investitionszulage 1996 und 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 5 K 1891/99 I

DRsp Nr. 2002/12073

Zugehörigkeit der Betreiber von Windkrafträdern zum verarbeitenden Gewerbe oder zur Energieversorgung; Investitionszulage 1996 und 1997

1. Der private Betreiber einer Windkraftanlage, der den von ihm durch Windkraft gewonnenen Strom über einen Generator in das Netz eines öffentlichen Stromversorgungsunternehmens einspeist, gehört nach der für die Jahre 1996 und 1997 maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 nicht zum "verarbeitenden Gewerbe" (Abschn. D der Klassifikation) i. S. von § 3 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1996. 2. Es bleibt offen, ob der Betreiber der Windkraftanlage ein "Elektizitätsversorgungsunternehmen" i. S. von § 3 Satz 3 InvZulG 1996 (i.V.m. Abschn. E, Unterabschn. A Nr. 40.10.4 der Klassifikation 1993) ist.

Normenkette:

Energiewirtschaftsgesetz § 2 Abs. 3 ; InvZulG (1996) § 3 S. 1 Nr. 4 ; InvZulG (1996) § 3 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Windkraftanlage. Die gewonnene Energie speist sie über einen Generator, der den Strom auf die erforderlichen 10.000 Volt umformt, in das Netz eines öffentlichen Stromversorgungsunternehmens ein, das die einzelnen Abnehmer mit Strom beliefert.