FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.10.2019
3 K 2398/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 13; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2020, 571

Zugehörigkeit der durch eine baurechtliche Umlegung ehemaligen Ackerlands erhaltenen und später teilweise veräußerten Baugrundstücke zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; Erhalt einer Landabfindung aus einer Baulandumlegung; Steuerbarkeit des privaten Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Grundstücken

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 3 K 2398/17

DRsp Nr. 2020/4672

Zugehörigkeit der durch eine baurechtliche Umlegung ehemaligen Ackerlands erhaltenen und später teilweise veräußerten Baugrundstücke zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; Erhalt einer Landabfindung aus einer Baulandumlegung; Steuerbarkeit des privaten Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Grundstücken

1. Die Veräußerung eines Grundstücks, das ein Steuerpflichtiger im Zuge einer Baulandumlegung als Landabfindung für die Einbringung von Grundstücken erhalten hat, die er oder sein Rechtsvorgänger teilweise innerhalb und teilweise einer Frist von zehn Jahren vor der Veräußerung angeschafft hat, ist anteilig als innerhalb der Spekulationsfrist veräußert zu behandeln.2. Der steuerbare Anteil des Veräußerungserlöses entspricht dem Wertverhältnis der innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften Grundstücke zum Gesamtwert der aus der Umlegung erhaltenen Land- und Barabfindungen, wobei jeweils auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses abzustellen ist.3. Erhält der Steuerpflichtige zusätzlich zur Landabfindung etwa zum Ausgleich von Wertdifferenzen noch eine Barabfindung, so gelten die vorstehenden Grundsätze auch für die Steuerbarkeit der Barabfindung.

Tenor

I. II. III.