FG Rheinland-Pfalz, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2805/05
Zugehörigkeit der für den Erwerb von Reinvestitionsgütern aufgewandten Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten und Herstellungskosten; Erhöhung eines gewinnwirksam aufzulösenden Rücklagenbetrags um einen Gewinnzuschlag
BFH, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen IV R 47/08
DRsp Nr. 2011/565
Zugehörigkeit der für den Erwerb von Reinvestitionsgütern aufgewandten Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten und Herstellungskosten; Erhöhung eines gewinnwirksam aufzulösenden Rücklagenbetrags um einen Gewinnzuschlag
1. NV: Auch bei Landwirten und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, gehört der Vorsteuerbetrag nicht zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts.2. NV: Eines Verböserungshinweises des FA bedarf es nicht, wenn das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung den Steuerbescheid teilweise zum Nachteil, insgesamt aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen abändert.
Streitig ist, ob die für den Erwerb von Reinvestitionsgütern i.S. des § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgewandte Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört.
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