FG München - Urteil vom 19.10.2005
4 K 1598/03
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 378

Zugehörigkeit des Erbbauzinses zur Bemessungsgrundlage nach dem GrEStG beim Erwerb eines Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer

FG München, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 1598/03

DRsp Nr. 2007/524

Zugehörigkeit des Erbbauzinses zur Bemessungsgrundlage nach dem GrEStG beim Erwerb eines Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer

Beim Erwerb eines Erbbaurechts durch den erbbauverpflichteten Grundstückseigentümer ist auch der kapitalisierte Wert des Anspruchs auf den Erbbauzins als Gegenleistung in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob beim Erwerb eines Erbbaurechts durch den erbbauverpflichteten Grundstückseigentümer auch der kapitalisierte Wert des Anspruchs auf den Erbbauzins als Gegenleistung in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in München, das seit 1968 mit einem bis 4. Juli 2009 laufenden Erbbaurecht zugunsten eines Dritten belastet war. Der jährliche Erbbauzins betrug zuletzt 259.089 DM.