I.
Streitig ist, ob beim Erwerb eines Erbbaurechts durch den erbbauverpflichteten Grundstückseigentümer auch der kapitalisierte Wert des Anspruchs auf den Erbbauzins als Gegenleistung in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in München, das seit 1968 mit einem bis 4. Juli 2009 laufenden Erbbaurecht zugunsten eines Dritten belastet war. Der jährliche Erbbauzins betrug zuletzt 259.089 DM.
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