BGH - Beschluss vom 01.04.2020
1 StR 5/20
Normen:
TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 -3;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 294
NStZ 2021, 301
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 420 Js 281/18

Zugehörigkeit des zerkleinerten Rauchtabaks zu den steuerbaren Tabakwaren bzgl. Verwendung und Weiterverkauf von sog. Hand-Strips in Shisha-Bars als Wasserpfeifentabak; Beweiswürdigung zum Vorsatz der Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 1 StR 5/20

DRsp Nr. 2020/13709

Zugehörigkeit des zerkleinerten Rauchtabaks zu den steuerbaren Tabakwaren bzgl. Verwendung und Weiterverkauf von sog. "Hand-Strips" in "Shisha-Bars" als Wasserpfeifentabak; Beweiswürdigung zum Vorsatz der Steuerhinterziehung

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG gehört zu den steuerbaren Tabakwaren auch Rauchtabak, der geschnitten oder anders zerkleinert ist und sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Für die Annahme steuerbaren Rauchtabaks ist entscheidend, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen werden kann, so dass nicht die Qualität des Tabaks oder seine lebensmittelrechtliche Zulassung, sondern allein seine Rauchbarkeit für die Steuerbarkeit maßgeblich ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 -3;

Gründe