BFH - Urteil vom 15.01.2019
X R 34/17
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 530
NJW 2019, 1248
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 446/13

Zugehörigkeit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines EinzelgewerbetreibendenVoraussetzungen der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

BFH, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen X R 34/17

DRsp Nr. 2019/5266

Zugehörigkeit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden Voraussetzungen der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

1. NV: Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei sind auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen. 2. NV: Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist. 3. NV: Der Teilwert einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, die ein negatives buchmäßiges Eigenkapital ausweist und in deren Bilanzansätzen keine stillen Reserven liegen, ist in der Regel unter den Nennwert gesunken, wenn nicht aus besonderen Umständen positive Ertragsaussichten der Schuldnerin für die Zukunft erkennbar sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Dezember 2016 1 K 446/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.