FG Hamburg - Urteil vom 23.02.2000
VII 197/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 10a; GewStG § 7 ;

Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen VII 197/97

DRsp Nr. 2001/1756

Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen

Eine Darlehensforderung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Gewährung des Darlehens auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 10a; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen der Klägerin.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, tätigt seit ca. 1982/83 Immobiliengeschäfte vornehmlich im Raum Hamburg. Gesellschafter sind Herr A und Frau B. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht in schriftlicher Form abgeschlossen worden. Herr A erhielt von seiner Ehefrau 1982 in notariell beurkundeter Form Generalvollmacht, sie in allen ihren Angelegenheiten, in denen gesetzliche Vertretung zulässig ist, zu vertreten und sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Klägerin firmierte im Streitjahr unter "A Immobilien (G.b.R.)" und nennt sich nunmehr "A und B GbR". Der private Wohnsitz der Gesellschafter der Klägerin ist in Hamburg in der X-Straße gelegen. Der Sitz der Gesellschaft befand sich zwischen 1989 und 1995 in Hamburg, Y-Straße.