BFH - Urteil vom 20.07.2010
IX R 29/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1445/07

Zugehörigkeit eines Empfängers von wiederkehrenden Leistungen im Generationennachfolgebund als Voraussetzung für die Abziehbarkeit dieser Bezüge als Sonderausgaben; Erfüllung eines Vermächtnisses als steuerlich zu berücksichtigende Anschaffungskosten

BFH, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen IX R 29/09

DRsp Nr. 2010/19091

Zugehörigkeit eines Empfängers von wiederkehrenden Leistungen im Generationennachfolgebund als Voraussetzung für die Abziehbarkeit dieser Bezüge als Sonderausgaben; Erfüllung eines Vermächtnisses als steuerlich zu berücksichtigende Anschaffungskosten

NV: Hat der nicht befreite Vorerbe aus einem Vermächtnis Rentenzahlungen an die nichtehelichen Lebenspartnerin des Erblassers zu entrichten, so sind diese weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Gegenständen des Nachlasses noch als Sonderausgaben abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.