Streitig ist bei der Ermittlung des Gewerbesteuer- (GewSt-) Meßbetrages die Zugehörigkeit von Grund und Boden eines ehemaligen Bauhofs zum Anlage- oder Umlaufvermögen eines Straßenbauunternehmens und davon abhängend die Zulässigkeit einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG).
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