FG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2019
13 K 2119/17 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und S. 3; EStG § 20 Abs. 4a S. 5 und S. 7; UmwG § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 853
DStRE 2019, 995
EFG 2019, 698
IStR 2019, 556
NZG 2019, 640

Zugehörigkeit von Gewinnanteilen (Dividenden) und sonstigen Bezügen aus Aktien zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.R.d. Abspaltung durch Übernahme der Anteile einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Abgrenzung der Aufspaltung von der Abspaltung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 13 K 2119/17 E

DRsp Nr. 2019/5547

Zugehörigkeit von Gewinnanteilen (Dividenden) und sonstigen Bezügen aus Aktien zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.R.d. Abspaltung durch Übernahme der Anteile einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Abgrenzung der Aufspaltung von der Abspaltung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 24.10.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.7.2017 wird dahingehend geändert, dass der als Dividende erfasste Betrag von € aus der Zuteilung der Anteile an der Hewlett-Packard Enterprise Company außer Ansatz bleibt. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird auf den Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und S. 3; EStG § 20 Abs. 4a S. 5 und S. 7; UmwG § 123 Abs. 1;

Tatbestand