FG Nürnberg - Urteil vom 27.03.2014
4 K 1355/12
Normen:
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG;

Zugehörigkeit von Grundstücken zum Gesellschaftsvermögen bei Anteilsvereinigung

FG Nürnberg, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 1355/12

DRsp Nr. 2014/10575

Zugehörigkeit von Grundstücken zum Gesellschaftsvermögen bei Anteilsvereinigung

Von der Grunderwerbsbesteuerung können nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nur solche Grundstücke erfasst sein, bei denen die Anteilsvereinigung dem Erwerb des Grundstücks wirtschaftlich gleichsteht.

Normenkette:

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Grundstücke zum Zeitpunkt einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft gehören.

I.

Die Klägerin ist Gesellschafterin der "X KG" (im Folgenden: KG), die im Juni 2005 gegründet worden war. An der KG waren beteiligt als:

Komplementärin: M GmbH zu 0 €
Kommanditisten: E F zu 1/3 = 1.000 €
J H zu 1/3 = 1.000 €
Klägerin zu 1/3 = 1.000 €