Streitig ist, ob Grundstücke zum Zeitpunkt einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft gehören.
I.
Die Klägerin ist Gesellschafterin der "X KG" (im Folgenden: KG), die im Juni 2005 gegründet worden war. An der KG waren beteiligt als:
Komplementärin: | M GmbH zu | 0 € |
Kommanditisten: | E F zu | 1/3 = 1.000 € |
J H zu | 1/3 = 1.000 € | |
Klägerin zu | 1/3 = 1.000 € |
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