FG Nürnberg - Urteil vom 04.02.2003
I 8/02
Normen:
InvZulG § 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 12 ;

Zugehörigkeit von im Fördergebiet eingesetzten Tankfahrzeugen und im Fördergebiet an Firmenkunden vermieteten Flüssiggasbehältern zum Anlagevermögen einer noch unzureichend ausgestatteten Betriebsstätte

FG Nürnberg, Urteil vom 04.02.2003 - Aktenzeichen I 8/02

DRsp Nr. 2004/5858

Zugehörigkeit von im Fördergebiet eingesetzten Tankfahrzeugen und im Fördergebiet an Firmenkunden vermieteten Flüssiggasbehältern zum Anlagevermögen einer noch unzureichend ausgestatteten Betriebsstätte

Für die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist es ausreichend, wenn mit den getätigten Investitionen die Errichtung von funktional auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelegten Betriebsstätten begonnen wurde und diese Maßnahmen innerhalb des Verbleibenszeitraums von drei Jahren auch erfolgreich abgeschlossen wurden.

Normenkette:

InvZulG § 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für im Fördergebiet eingesetzte Tankfahrzeuge bzw. im Fördergebiet an Firmenkunden vermietete Flüssiggasbehälter Investitionszulage zu gewähren ist.