Streitig sind Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2005 bis 2008 einen Imbissbetrieb mit Bäckerei an der U-Bahnstation A in Hamburg. Seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte er zunächst nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahme-Überschussrechnung, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nach § 5 EStG durch Bestandsvergleich. Die Kläger wurden zunächst erklärungsgemäß - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dem § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) - veranlagt.
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