Zugrundelegung des ermittelten Gewinns, nicht des pauschalisierten Gewinns für die Anwendung des § 15a EStG
FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen VII 247/02
DRsp Nr. 2005/11150
Zugrundelegung des ermittelten Gewinns, nicht des pauschalisierten Gewinns für die Anwendung des § 15aEStG
1. Für die Anwendung des § 15aEStG ist der gem. §§ 4, 5EStG ermittelte Gewinn und nicht der pauschalisierte Gewinn gem. § 5aEStG zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG.2. Verluste aus der Zeit vor der Einführung der Tonnagebesteuerung können mit den tatsächlichen gem. §§ 4, 5EStG ermittelten Gewinnen verrechnet werden. Ein Einfrieren vorher entstandener Gewinne ist durch die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ausgeschlossen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Zwecke der Anwendung des § 15aEStG, der bis zum 31.12.1999 gem. § 5EStG entstandene Verlust mit dem während der Tonnagebesteuerung ermittelten Verlust, welcher nach § 5EStG ermittelt wurde, verrechnet werden muss.
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