FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2005
VII 247/02
Normen:
EStG § 5a ; EStG § 15a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 778
EFG 2005, 1264

Zugrundelegung des ermittelten Gewinns, nicht des pauschalisierten Gewinns für die Anwendung des § 15a EStG

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen VII 247/02

DRsp Nr. 2005/11150

Zugrundelegung des ermittelten Gewinns, nicht des pauschalisierten Gewinns für die Anwendung des § 15a EStG

1. Für die Anwendung des § 15a EStG ist der gem. §§ 4, 5 EStG ermittelte Gewinn und nicht der pauschalisierte Gewinn gem. § 5a EStG zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG. 2. Verluste aus der Zeit vor der Einführung der Tonnagebesteuerung können mit den tatsächlichen gem. §§ 4, 5 EStG ermittelten Gewinnen verrechnet werden. Ein Einfrieren vorher entstandener Gewinne ist durch die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 5a ; EStG § 15a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Zwecke der Anwendung des § 15a EStG, der bis zum 31.12.1999 gem. § 5 EStG entstandene Verlust mit dem während der Tonnagebesteuerung ermittelten Verlust, welcher nach § 5 EStG ermittelt wurde, verrechnet werden muss.