Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Besteuerung von Renten in 2017 (Streitjahr).
1. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute.
Die Kläger erhalten jeweils eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV); der Kläger seit 1. Juli 2014 und die Klägerin seit 1. Dezember 2014. Im Streitjahr erklärte der Kläger aufgrund dessen Einnahmen aus Leibrenten von 5.785 Euro und die Klägerin von 18.975 Euro. Der Kläger erhält zudem seit 1. Juni 2011 Versorgungsbezüge --im Streitjahr i.H. von 24.560 Euro-- aus einem Beamtenverhältnis, welches von 1. Juli 1991 bis 1. Juni 2011 bestand (vgl. Einkommensteuererklärung vom 25. April 2018, ESt-Akte, Bl. 1 ff.).
2. Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 setzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) Einkommensteuer i.H. von 2.549 Euro, Solidaritätszuschlag i.H. von 121 Euro und evangelische Kirchensteuer i.H. von 203,92 Euro fest (Rb-Akte, Bl. 1 ff.), wobei er hinsichtlich der Altersrenten von Folgendem ausging:
Kläger | Klägerin | |
Jahresbetrag der Rente | 5.784 Euro | 18.975 Euro |
ab steuerfreier Teil der Rente | 1.741 Euro | 5.711 Euro |
steuerpflichtiger Teil der Rente |
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