FG Sachsen - Beschluss vom 13.04.2018
8 V 311/18
Normen:
AO § 165 Abs. 2 S. 1; EStG § 22 Nr. 3 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 213

Zugrundelegung vorläufig berücksichtigter Verluste aus Gewerbebetrieb als nicht ausgleichbare Verluste aus sonstigen Einkünften

FG Sachsen, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 8 V 311/18

DRsp Nr. 2018/8752

Zugrundelegung vorläufig berücksichtigter Verluste aus Gewerbebetrieb als nicht ausgleichbare Verluste aus sonstigen Einkünften

Tenor

Die Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 jeweils vom 16.01.2018 wird ab Fälligkeit aufgehoben und bis einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2 S. 1; EStG § 22 Nr. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner die Einkommensteuerfestsetzungen 2010 bis 2014 nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO dergestalt ändern durfte, dass vorläufig berücksichtigte Verluste aus Gewerbebetrieb als nicht ausgleichbare Verluste aus sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 3 Sätze 1 und 3 EStG (Einkünfte aus Leistungen; hier: Aus der Vermietung beweglicher Gegenstände) zugrunde gelegt werden.