Die Erinnerung wird abgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung zugrunde zu legenden Streitwert.
Der Erinnerungsführer hatte im Verfahren 6 K 2767/13 am 30.08.2013 Klage gegen den Erinnerungsgegner wegen Einkommensteuer für 2011 und 2012 erhoben und geltend gemacht, dass das beklagte Finanzamt Zinsen aus einem hypothekarisch gesicherten Angehörigen-Darlehen zu Unrecht nicht dem Abgeltungssteuersatz des § 32d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen habe. Zur Begründung machte er u.a. geltend, dass kein Ausschlussgrund nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG gegeben sei.
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