LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2021
6 Sa 124/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2571/19

Zukunftsprognose und Maß der betrieblichen Beeinträchtigung bei Kündigung wegen KrankheitDarlegungslast des Arbeitnehmers für künftige GenesungDarlegungslast des Arbeitgebers bei nicht angebotenem betrieblichem EingliederungsmanagementUnverhältnismäßigkeit der Kündigung bei versäumter BEM

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 124/20

DRsp Nr. 2021/5499

Zukunftsprognose und Maß der betrieblichen Beeinträchtigung bei Kündigung wegen Krankheit Darlegungslast des Arbeitnehmers für künftige Genesung Darlegungslast des Arbeitgebers bei nicht angebotenem betrieblichem Eingliederungsmanagement Unverhältnismäßigkeit der Kündigung bei versäumter BEM

1. Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ist zweistufig zu prüfen: in der ersten Stufe ist eine Zukunftsprognose zu erstellen, in der zweiten Stufe ist diese mit dem Grad der Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen abzuwägen. 2. Eine Kündigung wegen Krankheit ist unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber ein BEM unterlässt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Februar 2020 - Az.: 4 Ca 2571/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen auf krankheitsbedingte Gründe gestützten Kündigung.