BGH - Beschluss vom 24.06.2019
AnwZ (Brfg) 18/19
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 5/18

Zulässige Berufung gegen ein Scheinurteil; Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Scheinurteils

BGH, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/19

DRsp Nr. 2019/10712

Zulässige Berufung gegen ein Scheinurteil; Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Scheinurteils

Bei einer versehentlich zugestellten klagestattgebenden Urteilsausfertigung handelt es sich um ein Nicht- bzw. Scheinurteil, das als solches weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig ist. Ein Urteil mit diesem Inhalt ist nicht verkündet worden. Es handelt sich lediglich um einen Urteilsentwurf, der als solcher trotz Ausfertigung und Zustellung an die Parteien keine Rechtswirkung entfaltet.

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 20. Dezember 2018 zugestellte Scheinurteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.