ArbG Essen, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1460/21
Zulässige Betriebsvereinbarung zur Entstehung des Anspruchs auf betriebliche Invaliditätsrente erst ab Ausstellung des RentenbescheidsUnterschiedlich lange Bearbeitungsdauer bei den Versorgungsämtern bei Invaliditätsrente ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Rentenbescheids kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 85/22
DRsp Nr. 2022/16556
Zulässige Betriebsvereinbarung zur Entstehung des Anspruchs auf betriebliche Invaliditätsrente erst ab Ausstellung des RentenbescheidsUnterschiedlich lange Bearbeitungsdauer bei den Versorgungsämtern bei Invaliditätsrente ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Rentenbescheids kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
1. Es ist zulässig, in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, dass erst mit der Ausstellung des Rentenbescheides ein Anspruch auf Bezug einer betrieblichen Invaliditätsrente entsteht. Soweit die Betriebsparteien dabei in Kauf nehmen, dass Ungleichheiten aufgrund unterschiedlich langer Bearbeitungszeiten bei den Versorgungsämtern entstehen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß § 75 Abs. 1BetrVG vor. Die Betriebsparteien haben ihren diesbezüglichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.2. Zumindest in einer solchen Konstellation ist es auch zulässig, zusätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Voraussetzung für den Bezug der Invaliditätsrente zu machen. Es ist dann ausgeschlossen, dass ein Versorgungsberechtigter sich gezwungen fühlt, sein Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzugeben, ohne zu wissen, ob ihm überhaupt ein Rentenanspruch zusteht.
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.12.2021 - AZ. 5 Ca 1460/21 - wird zurückgewiesen.
II. III.
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