LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 264/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1601/19

Zulässige Differenzierung bei Zuschlägen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems im TV Ernährungsindustrie NRWUnterschiedliche Höhe an NachtarbeitszuschlägenGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 264/20

DRsp Nr. 2022/10584

Zulässige Differenzierung bei Zuschlägen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems im TV Ernährungsindustrie NRW Unterschiedliche Höhe an Nachtarbeitszuschlägen Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG

Die Differenzierung im Tarifvertrag Ernährungsindustrie NRW bei den Zuschlägen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems überschreitet nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG, der sich auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss. Denn ein höherer Zuschlag von 50 % für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems hat Lenkungsfunktion.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Januar 2020 - 1 Ca 1601/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage darüber, ob der isoliert betrachtet höhere tarifliche Nachtarbeitszuschlag, der für die außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung klägerseits auch dann beanspruchen kann, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der anderweitig zuschlagsbegünstigten regelmäßigen Schichtarbeit geleistet wird.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.