LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 110/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1607/19

Zulässige Differenzierung im TV Ernährungsindustrie NRW bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des SchichtsystemsGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GGRechtmäßigkeit unterschiedlich hoher tariflicher Nachtarbeitszuschläge

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 110/20

DRsp Nr. 2022/10534

Zulässige Differenzierung im TV Ernährungsindustrie NRW bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher tariflicher Nachtarbeitszuschläge

Die Differenzierung im Tarifvertrag Ernährungsindustrie NRW bei der Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems überschreitet nicht die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG, der auch dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt. Die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages von 50% außerhalb des Schichtsystems hat Lenkungsfunktion und verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Dezember 2019 - 4 Ca 1607/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.