LAG Nürnberg - Urteil vom 23.04.2021
8 Sa 450/20
Normen:
ROM-I-VO Art. 3 Abs. 1; ROM-I-VO Art. 8 Abs. 1; ROM-I-VO Art. 8 Abs. 2; ROM-I-VO Art. 8 Abs. 3; ROM-I-VO Art. 8 Abs. 4; BGB § 305b; BGB § 306; BGB § 315; KSchG § 2; TVSP (VC) v. 05./07.11.2019 § 3 Nr. 1-4; TVSP (VC) v. 05./07.11.2019 § 4 Nr. 2; VTV-VC v. 09.09.2019 § 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 797/20

Zulässige Festlegung des Arbeitsvertragsstatus durch TarifvertragReichweite des Direktionsrechts aus § 106 GewOZulässige Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag eines Piloten mit einer international tätigen Fluggesellschaft

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 450/20

DRsp Nr. 2021/9553

Zulässige Festlegung des Arbeitsvertragsstatus durch Tarifvertrag Reichweite des Direktionsrechts aus § 106 GewO Zulässige Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag eines Piloten mit einer international tätigen Fluggesellschaft

Fehlt es bei einem Piloten einer weltweit agierenden Fluggesellschaft im Arbeitsvertrag, der einen konkrete Auslandsbezug aufweist, an einer Festlegung des Ortes der Leistungspflicht, ergibt sich aus § 106 GewO ein Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einem Einsatz an jeder Base weltweit.

1. Tarifverträge können Arbeitsverhältnisse umfassen, die selbst einer ausländischen Rechtsordnung unterliegen. Dabei kann durch Tarifvertrag auch eine Bestimmung des Arbeitsvertragsstatus erfolgen, d. h. der Tarifvertrag kann eine Regelung treffen, nach der das Arbeitsvertragsstatut nach deutschem Recht behandelt werden soll. 2. Nach § 106 GewO darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit es keine besonderen Festlegungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag gibt. Piloten einer ausländischen und international aktiven Fluggesellschaft kann durch das Direktionsrecht eine Basis in einem vom Arbeitgeber festgelegten Land zugewiesen werden.