I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, legte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 Einspruch gegen insgesamt 16 an die T-GmbH gerichtete Steuer- bzw. Feststellungsbescheide ein und legte eine ihr von der T-GmbH erteilte schriftliche Vollmacht vor. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies die Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigte zurück, da sie ohne Befugnis nach § 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für die T-GmbH geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Der Einspruch gegen die Zurückweisungsentscheidung hatte keinen Erfolg.
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