Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Frage,
"wie groß der Aufwand für die Prüfung des Fahrtenbuchs auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit sein darf",
nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die Führung und Prüfung von Fahrtenbüchern in einer Vielzahl von Entscheidungen bezeichnet hat und die Beschwerdebegründung sich weder mit diesen Entscheidungen auseinandersetzt noch im Übrigen erkennen lässt, inwieweit die BFH-Entscheidungen die aufgeworfene Frage nicht hinreichend geklärt haben.
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