BFH - Beschluss vom 27.10.2017
IX S 21/17
Normen:
§ 96 Abs 2 FGO; § 133a FGO; Art 103 Abs 1 GG;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 13
BFH/NV 2018, 50
Vorinstanzen:
BFH, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 54/17
- Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5045/16

Zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen IX S 21/17

DRsp Nr. 2017/16683

Zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge

NV: Mit einer Anhörungsrüge kann weder die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung der Ausgangsentscheidung noch eine Gehörsverletzung seitens der Finanzbehörde noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des FG gerügt werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. August 2017 IX B 54/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

§ 96 Abs 2 FGO; § 133a FGO; Art 103 Abs 1 GG;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).