OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2018
I-3 Wx 50/18
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4 S. 1; HGB § 18; HGB § 19;
Fundstellen:
MDR 2018, 808
NZG 2019, 151
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AR 693/17

Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Registergerichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen I-3 Wx 50/18

DRsp Nr. 2018/5554

Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Registergerichts

Mit einer Zwischenverfügung darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegen stehendes Hindernis zu beheben. Demgegenüber kann die inhaltliche Änderung einer Anmeldung (hier: Änderung des Namens) nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4 S. 1; HGB § 18; HGB § 19;

Gründe

1.

Die Beschwerde ist statthaft und insgesamt zulässig.

Dieses Rechtsmittel ist bereits dann gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG eröffnet, wenn das Gericht den Anschein gesetzt hat, es sei von einer anfechtbaren Zwischenverfügung auszugehen; hat die gerichtliche Äußerung allerdings keinen nach dem Gesetz zulässigen Inhalt einer Zwischenverfügung, ist die vermeintliche Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufzuheben, die Beschwerde mithin begründet (OLG München NZG 2013, 557 f; Keidel-Heinemann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 382 Rdnr. 22). Mit anderen Worten ist die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig nur dann geboten, wenn ein nicht selbständig anfechtbarer "bloßer" gerichtlicher Hinweis ergangen ist, ohne einen anderweitigen Rechtsschein zu setzen.