Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
1.
Die Beschwerde ist statthaft und insgesamt zulässig.
Dieses Rechtsmittel ist bereits dann gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG eröffnet, wenn das Gericht den Anschein gesetzt hat, es sei von einer anfechtbaren Zwischenverfügung auszugehen; hat die gerichtliche Äußerung allerdings keinen nach dem Gesetz zulässigen Inhalt einer Zwischenverfügung, ist die vermeintliche Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufzuheben, die Beschwerde mithin begründet (OLG München NZG 2013,
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