OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.07.2018
8 W 428/15
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4; BGB § 40;
Fundstellen:
MDR 2018, 1387
NZG 2018, 1264
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VR 240761
AG Stuttgart, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VR 240761

Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des VereinsregistersZulässigkeit einer Tagesmitgliedschaft in einem Verein

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen 8 W 428/15

DRsp Nr. 2018/13069

Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Vereinsregisters Zulässigkeit einer Tagesmitgliedschaft in einem Verein

1. Im Wege einer Zwischenverfügung kann das Registergericht nicht die Vornahme einer inhaltlich anderen Anmeldung aufgeben oder auf die Rücknahme der Anmeldung hinwirken.2. Allgemeine vereinsrechtliche Gesichtspunkte stehen der Verankerung einer Tagesmitgliedschaft in der Vereinssatzung nicht entgegen. Die dabei bestehende faktische Unmöglichkeit der Ausübung von Mitwirkungsrechten rechtfertigt weder den Schluss, es könne im Rechtssinne von einer Mitgliedschaft schon nicht gesprochen werden, noch erscheint es gerechtfertigt, unter diesem Aspekt die Einrichtung der Tagesmitgliedschaft für grundsätzlich unzulässig zu halten

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 02.10.2015, VR 240761,

aufgehoben.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4; BGB § 40;

Gründe

I.