LAG Hamm - Beschluss vom 27.07.2016
4 Ta 118/16
Normen:
ZPO § 888; GewO § 109; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 129 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1459/15

Zulässiger Inhalt eines Vergleichs über ein zu erteilendes ArbeitszeugnisDurchsetzung im Wege der ZwangsvollstreckungAnforderungen an die Form des zu erteilenden Zeugnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 118/16

DRsp Nr. 2016/14449

Zulässiger Inhalt eines Vergleichs über ein zu erteilendes Arbeitszeugnis Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung Anforderungen an die Form des zu erteilenden Zeugnisses

1. Es ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die fragliche Verpflichtung in anderen Teilen nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt.2. Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor, das nach § 126 Abs. 1 BGB der notariellen Beglaubigung oder nach § 129 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Es bleibt offen, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können.3. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an.