Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 16.11.2012 abgeändert.
1.Wegen eines Freistellungsanspruchs bzw. Zahlungsanspruchs der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner aus dem von beiden Beteiligten am 10.5.2012 mit der Kreissparkasse R. geschlossenen Darlehensvertrag (Nr.) wird in Höhe von 34.000,00 EUR sowie einer Kostenpauschale von weiteren 5.000,00 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Arrestverfahrens.
3.Die Vollziehung des Arrestes wird gehemmt, wenn seitens des Antragsgegners ein Betrag in Höhe von 40.000 EUR hinterlegt wird. Der Antragsgegner wird bei Hinterlegung dieses Betrages zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt.
4.In Vollziehung des Arrestes werden nachfolgend aufgelistete Forderungen und Rechte des Antragsgegners gepfändet:
a. b. c. d. II. III.
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