BFH - Beschluss vom 10.08.2023
X S 9/23
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2, § 49, § 168 Abs. 1 Satz 2, § 176 Abs. 1, Abs. 2; FGO § 51 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2262
BFH/NV 2023, 1312
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen X S 20/22

Zulässigkeit der Ablehnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit im finanzgerichtlichen VerfahrenAblehnung des Urkundsbeamten wegen Übermittlung einer Entscheidung in gedruckter FormFunktionelle Entscheidungszuständigkeit des Senats des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen X S 9/23

DRsp Nr. 2023/12364

Zulässigkeit der Ablehnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit im finanzgerichtlichen Verfahren Ablehnung des Urkundsbeamten wegen Übermittlung einer Entscheidung in gedruckter Form Funktionelle Entscheidungszuständigkeit des Senats des Finanzgerichts

1. NV: Auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.2. NV: Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Senat als zuständiger Spruchkörper.3. NV: Mangels gesetzlicher Grundlage ist der BFH nicht verpflichtet, einem nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Rügeführer Dokumente auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Tenor

Der Ablehnungsantrag des Rügeführers vom 03.04.2023 gegen den Urkundsbeamten wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2, § 49, § 168 Abs. 1 Satz 2, § 176 Abs. 1, Abs. 2; FGO § 51 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit dem Senatsbeschluss vom 28.03.2023 - X S 20/22 ist der Antrag des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Rügeführer) auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Entschädigungsklage abgelehnt worden. Die beglaubigte Abschrift des Beschlusses hat der Urkundsbeamte (X) am 30.03.2023 mit der Post (Zustellungsurkunde) an den Rügeführer gesandt.