OLG Koblenz - Urteil vom 08.04.2010
6 U 207/09
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 8; GmbHG § 47;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 39/07

Zulässigkeit der actio pro socio im Rahmen einer GmbH

OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 6 U 207/09

DRsp Nr. 2010/17106

Zulässigkeit der actio pro socio im Rahmen einer GmbH

Eine actio pro socio kommt bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur subsidiär gegenüber den vom Gesetz bereitgestellten Rechtsinstrumenten in Betracht. Der Gesellschafter muss zunächst die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und über die Gesellschaft selbst Klage gegen den Mitgesellschafter erheben.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbHG § 46 Nr. 8; GmbHG § 47;

Gründe:

I. Der Kläger, Gesellschafter der E... GmbH, macht gegen den Beklagten, seinen Mitgesellschafter, Ansprüche geltend, die daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte gegen ein Wettbewerbsverbot gegenüber der Gesellschaft verstoßen habe und verstoße.