BFH - Urteil vom 22.07.2020
II R 32/18
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2;
Fundstellen:
BStBl II 2021, 167
DStR 2020, 2785
DStRE 2021, 56
DStZ 2021, 66
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 206/16

Zulässigkeit der Änderung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen nach nachträglicher Herabsetzung des Kaufpreises

BFH, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen II R 32/18

DRsp Nr. 2020/17954

Zulässigkeit der Änderung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen nach nachträglicher Herabsetzung des Kaufpreises

1. Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auf einen im Kaufvertrag vereinbarten, einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Herabsetzung der Gegenleistung ist nicht möglich.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 04.07.2018 – 3 K 206/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2;

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.10.2008 (Kaufvertrag) erwarb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) von einer GmbH Ackerflächen, Grünland, Umland, Wald und sonstige Flächen zu einem Gesamtkaufpreis von 1.003.973,90 €.

Unter § 2 des Vertrages "Kaufgegenstand/Verkauf/Kaufpreis"hieß es: