BFH - Urteil vom 19.02.2019
X R 17/18
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 7i Abs. 2, § 10f;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 238
BFH/NV 2019, 801
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 726/16

Zulässigkeit der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides wegen Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 7i EStG

BFH, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen X R 17/18

DRsp Nr. 2019/9038

Zulässigkeit der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides wegen Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 7i EStG

1. NV: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch dann anzuwenden, wenn die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids sich nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerrechtlichen Vorschrift erstreckt. 2. NV: Wird die in § 7i Abs. 2 EStG vorgesehene Bescheinigung der Denkmalbehörde erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids vorgelegt, hat das FA in Ermittlungen einzutreten, ob die nicht von der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids umfassten Tatbestandsmerkmale des § 7i Abs. 1 EStG erfüllt sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. April 2018 6 K 726/16 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2012 betrifft.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 31. August 2018 dahingehend zu ändern, dass ein Abzugsbetrag nach § 10f des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.560 € berücksichtigt wird.

In Bezug auf die Einkommensteuer 2008 bis 2011 wird die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. April 2018 6 K 726/16 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens in Bezug auf die Einkommensteuer 2008 bis 2011 sowie die Kosten des gesamten Verfahrens in Bezug auf die Einkommensteuer 2012 hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: