1. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.05.2017 – 10 K 1732/16, die Einspruchsentscheidung vom 27.05.2016 und der Ablehnungsbescheid vom 16.02.2016 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 27.02.2015 dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte mit ... € der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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