BFH - Beschluss vom 27.03.2019
V R 19/17
Normen:
FGO § 126a; AO §§ 172 ff.;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 677
DStZ 2019, 456
FuR 2019, 732
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 514/15

Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides aufgrund einer Entscheidung des EuGH in anderer Sache

BFH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen V R 19/17

DRsp Nr. 2019/7565

Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides aufgrund einer Entscheidung des EuGH in anderer Sache

NV: Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar, da das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche ohne Verstoß gegen das Unionsrecht abschließend regelt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. September 2016 2 K 514/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126a; AO §§ 172 ff.;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 2004 und 2005 als Berufsbetreuer tätig. Der am 8. Dezember 2006 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 entsprach der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) mit Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2007. Der am 8. Dezember 2006 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 stimmte das FA ohne Änderung zu.