Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. September 2016 2 K 514/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 2004 und 2005 als Berufsbetreuer tätig. Der am 8. Dezember 2006 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 entsprach der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) mit Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2007. Der am 8. Dezember 2006 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 stimmte das FA ohne Änderung zu.
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