FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2008
12 K 3038/05 B
Normen:
AO § 233a ; AO § 351 Abs. 2 ; FGO § 42 ; EStG (1997) § 5 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 253 Abs. 1 ; HGB § 253 Abs. 3 ;

Zulässigkeit der Anfechtung eines Zinsbescheids; Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Forderungsabschreibung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 12 K 3038/05 B - Aktenzeichen 12 K 3039/05 B - Aktenzeichen 12 K 3038/05 Bì

DRsp Nr. 2008/16236

Zulässigkeit der Anfechtung eines Zinsbescheids; Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Forderungsabschreibung

1. Die Steuerfestsetzung ist im Verhältnis zur Zinsfestsetzung nach § 233a AO Grundlagenbescheid. Die Klage gegen den Zinsbescheid ist daher unzulässig, wenn und soweit der Steuerpflichtige sich mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Umsatzsteuerbescheides wendet. 2. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für Umstände, die zu einer Teilwertabschreibung berechtigen. Er muss belegen, dass seine Teilwertschätzung bzw. die Ausbuchung der Forderung eine objektive betriebliche Grundlage hat, worüber sich das Finanzamt ein eigenes Urteil bilden können muss. Dieser Nachweis ist nicht geführt mit dem Vortrag, dass es sich bei den Buchungen auf dem betreffenden Konto wohl um Korrekturbuchungen gehandelt haben müsse bzw. dass das Konto vermutlich dazu gedient habe, die Umsatzsteuer für in einem früheren Geschäftsjahr erbrachte Lieferungen buchungstechnisch zu erfassen.

Normenkette:

AO § 233a ; AO § 351 Abs. 2 ; FGO § 42 ; EStG (1997) § 5 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 253 Abs. 1 ; HGB § 253 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - nur noch - über die Ausbuchung von Forderungen.