OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2015
I-16 U 168/13
Normen:
AktG § 246 Abs. 1; HGB § 105 Abs. 1; HGB § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 290/11

Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer KommanditgesellschaftAnforderungen an die Mehrheit für die Beschlussfassung über die Aufnahme eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters in eine KG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen I-16 U 168/13

DRsp Nr. 2016/19393

Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft Anforderungen an die Mehrheit für die Beschlussfassung über die Aufnahme eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters in eine KG

1. Wer sich auf die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Personengesellschaft beruft, kann hierzu die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erheben. 2. Diese Feststellungsklage ist an keine Frist gebunden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine solche vor (hier: bejaht). 3. Die Aufnahme einer weiteren persönlich haftenden Gesellschafterin in eine Kommanditgesellschaft bedarf keines einstimmigen Beschlusses und auch nicht einer Mehrheit von 75% der Stimmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter über "alle Angelegenheiten der Gesellschaft" mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

Tenor