LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2019
L 8 R 515/17 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28e Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 125/17

Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit weiterer Ermittlungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen L 8 R 515/17 B ER

DRsp Nr. 2019/7186

Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen

Tragen die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen bzw. in verfahrensrechtlich zulässiger Weise verwerteten Feststellungen anderer Behörden (z.B. der Hauptzollämter) die beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts im angegriffenen Bescheid nicht und sind zur Feststellung der Schlüssigkeit der Beitragsforderung noch umfangreiche, das Maß "ergänzender Feststellungen" überschreitende Ermittlungen erforderlich, sind überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides begründet, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (hier im Fall der Prüfung der Sozialversicherungspflicht von Betreuungs- und Pflegetätigkeiten).

Tenor