BFH - Beschluss vom 24.05.2023
X B 22/22 (AdV)
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 138 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2, § 155 Satz 1; AO § 241, § 361 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2; ZPO § 108 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1090
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 1077/21

Zulässigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung im Rahmen der Entscheidung über die AdV eines Folgebescheides

BFH, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen X B 22/22 (AdV)

DRsp Nr. 2023/8641

Zulässigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung im Rahmen der Entscheidung über die AdV eines Folgebescheides

1. NV: Ist die Sicherheitsleistung in der Entscheidung über die AdV des Grundlagenbescheides nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, kann im Verfahren über die AdV des Folgebescheides eigenständig über die Sicherheitsleistung entschieden werden.2. NV: Ist die Erledigung der Hauptsache auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis zurückzuführen, hat das Gericht nach § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO über die Kostenfolge im Rahmen einer summarischen Beurteilung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden; § 138 Abs. 2 FGO kommt auch nicht zur Anwendung, wenn der beantragte Verwaltungsakt erlassen worden ist.

Tenor

1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung den Antragstellern auferlegt.

2. Der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 20.01.2022 - 11 V 1077/21 ist gegenstandslos.

3. Der Streitwert wird auf … Mio. € festgestellt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 138 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2, § 155 Satz 1; AO § 241, § 361 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2; ZPO § 108 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.