I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat an der Steuerberaterprüfung 2009 ohne Erfolg teilgenommen. Mit seiner Klage hat er neben Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung ebenso wie im mündlichen Teil beanstandet, dass bei der Beratung über die Notenvergabe für den mündlichen Teil der Prüfung ein Herr X zugegen gewesen sei, der nicht Mitglied des für die Abnahme der Prüfung berufenen Prüfungsausschusses gewesen sei.
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