BFH - Urteil vom 18.09.2012
VII R 41/11
Normen:
GVG § 175; GVG § 193 Abs. 1; DVStB § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 243/10

Zulässigkeit der Anwesenheit Dritter bei der Beratung über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung

BFH, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen VII R 41/11

DRsp Nr. 2013/1985

Zulässigkeit der Anwesenheit Dritter bei der Beratung über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung

Die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind.

Normenkette:

GVG § 175; GVG § 193 Abs. 1; DVStB § 14 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat an der Steuerberaterprüfung 2009 ohne Erfolg teilgenommen. Mit seiner Klage hat er neben Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung ebenso wie im mündlichen Teil beanstandet, dass bei der Beratung über die Notenvergabe für den mündlichen Teil der Prüfung ein Herr X zugegen gewesen sei, der nicht Mitglied des für die Abnahme der Prüfung berufenen Prüfungsausschusses gewesen sei.