KG - Beschluss vom 24.04.2020
22 W 16/18
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Aufnahme einer keinen neuen Gesellschafterbestand ausweisenden Gesellschafterliste in den Registerordner

KG, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 22 W 16/18

DRsp Nr. 2020/7406

Zulässigkeit der Aufnahme einer keinen neuen Gesellschafterbestand ausweisenden Gesellschafterliste in den Registerordner

Die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner, die denselben Gesellschafterbestand, wie die letzte im Registerordner aufgenommene Liste ausweist, kommt nicht in Betracht. Die durch die Nichtaufnahme einer Liste eingetretene und für eine Beschwerde notwendige Beschwer entfällt, wenn später eine jüngere Liste gleichen Inhalts in den Registerordner aufgenommen wird.

Die Beschwerden vom 9. und 12. Februar 2018 werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; FamFG § 59;

Gründe:

I.