LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.07.2020
8 TaBV 3/19
Normen:
BetrVG § 2; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 242; BGB § 1005 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 251/18

Zulässigkeit der Aufnahme von Abmahnungen hinsichtlich der Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern in die PersonalaktenRechtsschutz des Betriebsrats gegen eine gegen alle Mitglieder des Betriebsrats ausgesprochene Abmahnung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen 8 TaBV 3/19

DRsp Nr. 2020/15787

Zulässigkeit der Aufnahme von Abmahnungen hinsichtlich der Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern in die Personalakten Rechtsschutz des Betriebsrats gegen eine gegen alle Mitglieder des Betriebsrats ausgesprochene Abmahnung

1. Abmahnungen, mit denen der Arbeitgeber die Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern rügt und Sanktionen nach § 23 Abs. 1 BetrVG androht (betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen), dürfen unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit nicht in die Personalakten der Betriebsratsmitglieder aufgenommen werden. Die Betriebsratsmitglieder können die Entfernung der Abmahnungen aus ihren Personalakten verlangen und nötigenfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.