ArbG Stuttgart, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 251/18
Zulässigkeit der Aufnahme von Abmahnungen hinsichtlich der Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern in die PersonalaktenRechtsschutz des Betriebsrats gegen eine gegen alle Mitglieder des Betriebsrats ausgesprochene Abmahnung
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen 8 TaBV 3/19
DRsp Nr. 2020/15787
Zulässigkeit der Aufnahme von Abmahnungen hinsichtlich der Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern in die PersonalaktenRechtsschutz des Betriebsrats gegen eine gegen alle Mitglieder des Betriebsrats ausgesprochene Abmahnung
1. Abmahnungen, mit denen der Arbeitgeber die Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern rügt und Sanktionen nach § 23 Abs. 1BetrVG androht (betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen), dürfen unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit nicht in die Personalakten der Betriebsratsmitglieder aufgenommen werden. Die Betriebsratsmitglieder können die Entfernung der Abmahnungen aus ihren Personalakten verlangen und nötigenfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.
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